Keine Saldierung von negativen Erwerb als Alleinerbe mit positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer, bei jeweiligen Erwerb von demselben Erblasser
Erblasser E hat mit notariellem Testament A als Alleinerben eingesetzt. Darüber hinaus setzte der E zugunsten mehrerer Personen, darunter auch zugunsten des A, Vermächtnisse aus, die die begünstigten Personen nach Berücksichtigung der Vermächtnisse und Ausgaben vom verbleibenden Nettonachlass erhalten sollten. Die Vermächtnisse waren erst fällig, nach vollständiger Veräußerung des Immobilienbesitzes durch den Testamentsvollstrecker. Der Erwerb durch Erbanfall war negativ. In seiner Erbschaftsteuererklärung ging A von einem einheitlichen Erwerbsvorgang aus und saldierte den negativen Erwerb durch Erbanfall mit dem positiven Erwerb durch Vermächtnis.
Mit dem Todestag des E ist A Alleinerbe geworden. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um einen aufschiebend betagten Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt. Für Zwecke der Erbschaftsteuer gilt, dass verschiedene Steuerentstehungszeitpunkte zu selbständigen Erwerbsvorgängen führen, für die grundsätzlich jeweils gesondert Erbschaftsteuer festzusetzen ist. Es liegen somit zwei selbständige Erwerbsvorgänge vor. Negative Erwerbe als Erbe dürfen nicht mit dem positiven Erwerb als Vermächtnisberechtigter saldiert werden, § 14 Abs. 1 Satz 5 ErbStG. Die Erbschaftsteuer für den negativen Erwerb durch Erbanfall ist mit null EUR anzusetzen.
(FG Münster, Urteil vom 18.05.2017 – 3 K 961/15 Erb; Revision zugelassen)