Kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente beim Übernehmer, wenn Übergeber weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft bleibt
Vater V war zu 100% an der GmbH beteiligt und auch als dessen Geschäftsführer bestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 übertrug V seinen gesamten Anteil an der GmbH im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge an seinen Sohn S. Dieser verpflichtete sich zur Zahlung einer lebenslangen Versorgungsrente an seine Eltern. S wurde außerdem als weiterer Geschäftsführer (neben V) der GmbH bestellt. Das Finanzamt erkannte den Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen bei S nicht an. Strittig war, ob der übergebende Gesellschafter-Geschäftsführer V, auch nach der Übertragung noch als Geschäftsführer tätig sein durfte.
Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Voraussetzung für die begünstigte Anteilsübertragung ist u.a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Hieran mangelte es im vorliegenden Fall. Die Versorgungsleistungen sind daher (im Veranlagungszeitraum 2013!) nicht abziehbar.
(BFH, Urteil vom 20.03.2017 – X R 35/16)