Kein Abzug der Schulden aus von der Tochter getragenen Anschaffungskosten bei Rückerwerb geschenkter Gegenstände
Tochter T hatte zugunsten ihrer Mutter M mehrere Darlehen aufgenommen, damit diese insgesamt drei Eigentumswohnungen kaufen konnte. Schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen der T und der Erblasserin M bzw. zwischen der Bank und der M über die Rückzahlung des Geldvermögens oder einer Beteiligung an den Zinszahlungen gab es nicht. Die Weitergabe der Darlehen an M erfolgte, weil die M auf Kosten der T abgesichert werden sollte.
Die Schulden der T können nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erblasser herrührende Schulden abzugsfähig. Die Klägerin hat keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin „herrühren”. Die Erblasserin ist weder gegenüber der Bank Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag eingegangen, noch hat sie sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, dieser die aufgewendeten Zinsen und Tilgungsbeiträge zu erstatten. Es handelt sich auch nicht um Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, die zur Erlangung des Erwerbs entstanden sind. T hatte die Finanzierung der Wohnungen der M im Wege einer Schenkung zugewendet. Aufgrund mangelnder vertraglicher Regelungen hat T den Erwerb ungemindert zu versteuern.
(FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 – 3 K 233/14; Revision zugelassen)